23.11.2021
Vorschläge zur Einbindung moderner diagnostischer Verfahren in die GKV
Die aktuelle Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig die Versorgung der Bevölkerung mit modernen diagnostischen Methoden und Tests ist. Über ihre Bedeutung zur Bekämpfung der Pandemie hinaus spielen sie im Gesundheitswesen aber allgemein eine große Rolle. Knapp zwei Drittel aller klinischen Diagnosen basieren inzwischen maßgeblich auf Laboruntersuchungen. In-vitro-Diagnostika (IVD) sind unverzichtbarer Bestandteil personalisierter Behandlungskonzepte, insbesondere im Fall einer Krebserkrankung. Obwohl IVDs für Behandlungserfolge eine zentrale Rolle spielen, ist ihre Einbindung in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach wie vor nur unzureichend geregelt. Ein Forscherteam der sozialrechtlichen Abteilung des Max-Planck-Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik hat Lösungsansätze zur Verbesserung der aktuellen Rechtslage erarbeitet, die nun in der Zeitschrift Medizinrecht in zwei Aufsätzen (Band 39, Hefte 10 und 11) frei zugänglich veröffentlicht wurden. Die Forscher/innen kommen zu dem Schluss, dass die Einbindung dieser Leistung in die GKV vor allem einen angemessenen Ausgleich zwischen Innovationsoffenheit, Patientensicherheit und Wirtschaftlichkeit voraussetzt. Anhand einer vergleichenden Analyse des Zugangsverfahrens in Frankreich, England und Australien zeigen sie auf, wie ein schneller, kontrollierter und dabei finanzierbarer Zugang in die medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Hierfür müssten folgende Stellschrauben in der GKV entsprechend justiert werden: vorläufige Erstattung, fristgebundene Re-Evaluation, gesundheitsökonomische Bewertung, Transparenz und die Partizipation von Herstellern. Das zentrale Ziel müsse sein, die anfängliche Unsicherheit über neue Verfahren in möglichst kurzer Zeit zu beseitigen, indem ihre Wirksamkeit innerhalb des deutschen Gesundheitssystems erforscht wird. Auf Grundlage der Ergebnisse könne dann entweder der Ein- oder der endgültige Ausschluss moderner diagnostischer Verfahren in der GKV beschlossen werden. Originalpublikationen: Hardenberg, Simone von; Domenici, Irene; Grinblat, Roman : Einbindung neuer In-vitro-Diagnostika in die GKV – Lösungsansätze aus vergleichender Perspektive (Teil 1) , in: Medizinrecht, 39 (2021) 10, S. 875–880. Hardenberg, Simone von; Domenici, Irene; Grinblat, Roman : Einbindung neuer In-vitro-Diagnostika in die GKV – Lösungsansätze aus vergleichender Perspektive (Teil 2) , in: Medizinrecht, 39 (2021) 11, S. 964–970.
27.10.2021
Menschenrechte zählen auch im Sport
Sportrechtssymposium: Zur Rolle von Corporate Social Responsibility und Athletenvereinigungen - Sport, so heißt es, verbindet Menschen über alle Grenzen hinweg. Ausgehend von diesem Prinzip halten sich Sportverbände traditionell zurück, wenn es um politische Themen geht. Doch immer wieder geraten sie hier in Zugzwang. Die antirassistischen Streiks in den Sportligen der USA im Zeichen der „Black Lives Matter“-Demonstrationen sind dabei nur eines von vielen Beispielen, die Themen wie Rassismus und Menschenrechte auf die Agenda der Sportverbände setzen. Über die Rolle von Corporate Social Responsibility und Athletenvereinigungen diskutieren am 22. November Mathias Habersack (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München), Sylvia Schenk (Transparency International Deutschland, Menschenrechtsbeirat der FIFA), Johannes Herber (Athleten Deutschland e.V.) and Christoph Becker (Frankfurter Allgemeine Zeitung). Eines der Grundprinzipien der olympischen Charta lautet, den Sport in den Dienst der harmonischen Entwicklung der Menschheit zu stellen, um eine friedliche und der Wahrung der Menschenwürde verpflichtete Gesellschaft zu fördern. Mehr und mehr verfestigt sich indes der Eindruck, dass Prinzip und Praxis auseinanderdriften: Während olympische Spiele und Weltmeisterschaften autokratischen Regimen als Bühne dienen, wollen sich Verbände politisch nicht einmischen. Versuchen Athlet*innen wiederum, Missstände in Politik und Gesellschaft offen anzusprechen, werden sie ihrerseits an die Neutralität des Sports erinnert: „Shut up and dribble.“ Wie sehen die CSR-Modelle der Sportverbände aus? In der Welt der Wirtschaft hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass auch Unternehmen für die Einhaltung der Menschenrechte Sorge tragen sollen – nicht nur in ihren eigenen Betrieben, sondern über die ganze Lieferkette von Produkten. CSR ist eine Reaktion auf die Globalisierung und wurde zu Beginn des 21. Jahrhunderts verstärkt zu einem Anliegen internationaler Organisationen, wie den Vereinten Nationen, der OECD und der EU. Im Kern geht es um die Anerkennung der „Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“, wie es in der EU-Strategie der europäischen Kommission zur CSR heißt. Auch Sportverbände sind Adressat*innen entsprechender Verpflichtungen. In ihren Satzungen halten sie fest, die Menschenrechte zu fördern sowie Diskriminierungen jeder Art zu bekämpfen. Wie gehen sie mit politischen Stellungnahmen um? Sollten Sportler*innen nicht das Recht haben, zumindest dann, wenn ihre Verbände nicht selbst auf die Einhaltung von Menschenrechten pochen, Verstöße gegen diese Rechte anzuprangern und Abhilfe zu fordern? Auch deshalb haben im Oktober 2019 Athletenvereinigungen aus mehreren Staaten das International Olympic Committee (IOC) aufgefordert, die Charta um ein olympisches Grundprinzip zur Achtung und Förderung anerkannter Menschenrechte zu erweitern. Das deutsche Mitglied dieser Initiative, der 2017 gegründete Athleten Deutschland e.V., hat sich zum Ziel gesetzt, die Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Wege der Verbandsklage gegenüber dem IOC und anderen Sportverbänden durchzusetzen. Die Interessenvertretung verbindet sich mit der Frage nach Möglichkeiten und Grenzen politischer Stellungnahmen, die sich aktuell vor allem im Kontext der „Black Lives Matter“-Bewegung bewegen. Sie wird – zusammen mit der Weiterentwicklung des CSR-Modells für Verbände – auf dem diesjährigen Hamburger Sportrechtssysmposium zu erörtern sein. Das Symposium, das vom Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik mitorganisiert wird, findet sowohl als Präsenzveranstaltung am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg als auch als Online-Veranstaltung statt. Während der Veranstaltung werden Video- und Fotoaufnahmen gemacht. Flyer
21.10.2021
Asylrecht: Hyperaktiver Gesetzgeber zersplittert Schutzsystem
Um die sogenannte "Flüchtlingskrise" zu bewältigen, hat der deutsche Gesetzgeber seit 2014 über 35 Änderungsgesetze erlassen. Diese gesetzgeberische Hyperaktivität hatte nicht nur negative Konsequenzen für das Funktionieren des Schutzsystems im Allgemeinen, sondern auch für die Rechte der Schutzsuchenden im Besonderen. Dies ist das Ergebnis einer rechtswissenschaftlichen Analyse von Dr. Constantin Hruschka und Tim Rohmann , die die Wissenschaftler am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik durchführten. Sie wurde jetzt in der Zeitschrift International Migration frei zugänglich veröffentlicht. Mit der Vielzahl an Gesetzesänderungen rückte der im "Krisenmodus" agierende deutsche Staat zunehmend die Durchsetzung der Ausreisepflicht in den Vordergrund. Statt auf Maßnahmen zur Integration setzte der Gesetzgeber auf schnelle Asylverfahren und Abschiebungen und schuf zudem neue Möglichkeiten der Verhinderung von Teilhabe, beispielsweise durch die Beschränkung des Zugangs zu sozialen Rechten. Der Krisenmodus, der durch singuläre Ereignisse wie die Kölner Silvesternacht oder den Terroranschlag in Berlin 2016 befeuert wurde, führte zu einer Zersplitterung des Asyl- und Migrationsrechts, die in der Folge die Umsetzung der Vorschriften erheblich erschwert, Integrationschancen einschränkt und die Gefahr birgt, dass grundlegende menschenrechtliche Schutzstandards unterlaufen werden. So wurde beispielsweise der ehemals einheitliche Rechtsstatus des "Asylbewerbers" aufgebrochen, indem nun das Herkunftsland als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung herangezogen wird, was nicht nur gegen den Gleichheitssatz verstößt, sondern auch der Kohärenz des rechtlichen Rahmens insgesamt schadet. Auch die ehemals weitgehend einheitlichen Regeln für die Erteilung einer Duldung hat der Gesetzgeber durch die Einführung zusätzlicher rechtlicher Anforderungen weiter verkompliziert. Da die Ausreiseverpflichtung von Personen mit einer Duldung nicht vollziehbar ist, hat der Gesetzgeber kurzerhand den Zugang zu sozialen Leistungen, zur Aufenthaltserlaubnis und zur Freizügigkeit eingeschränkt. Darüber hinaus wurde die Verhängung von Einreise- und Aufenthaltsverboten für Personen, die vermeintlich eine Sicherheitsgefährdung darstellen, erleichtert. Um so genannte Pull-Faktoren zu reduzieren, nahm der Gesetzgeber viele der vor 2015 gewährten sozialen Rechte zurück. Zudem stufte er weitere Staaten als sichere Herkunftsländer ein (Albanien, Montenegro, Kosovo) und verhängte u.a. ein generelles Beschäftigungsverbot für Asylsuchende dieser Nationalitäten. Im Ergebnis führt die legislative Hyperaktivität zu Verstößen gegen die im EU-Recht und Völkerrecht wie auch im deutschen Verfassungsrecht festgeschriebenen Normen. Die Autoren fordern den Gesetzgeber in ihrem Beitrag daher auf, seiner Verantwortung für die Regelung wesentlicher gesellschaftlicher Fragen, die potenziell in die Grundrechte eingreifen, gerecht zu werden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, der den Schutz menschenrechtlicher Mindeststandards gewährleistet. Weitere Informationen zum Thema : Projektseite "Migration und Integration" FAQ zum Dublin-System
07.06.2021
COVID-19-Pandemie: Sozialstaatliche Maßnahmen offenbaren Krisenanfälligkeit des europäischen Arbeitsmarktes
Um die wirtschaftlichen Konsequenzen der COVID-19-Pandemie abzufedern, haben Regierungen in ganz Europa umfangreiche Maßnahmen zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes eingeführt. Als Reaktion darauf wurde in der öffentlichen und wissenschaftlichen Debatte die Frage aufgeworfen, inwieweit diese Kriseninstrumente ein neues Verständnis der Verantwortung des Wohlfahrtsstaates gegenüber dem Einzelnen widerspiegeln und die Konfigurationen des Wohlfahrtsstaates verändert haben. Eine Gruppe von Rechtswissenschaftler/innen am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München hat diese Fragen untersucht und kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die zugrundeliegenden Strukturen der wohlfahrtsstaatlichen Systeme nicht verändert haben. Sie offenbarten jedoch, wie verwundbar große Teile der europäischen Arbeitsmärkte sind; bereits bestehende Anfälligkeiten größtenteils über die Krise hinaus fortbestehen werden; die Maßnahmen trotz ihres beispiellosen Umfangs oft spezifische Bedingungen an die Art des Unternehmens oder des Einkommens des Einzelnen geknüpft haben; es zu Verzögerungen bei der Einführung der Leistungen kam, weshalb viele Menschen ohne Unterstützung blieben; alle untersuchten Länder sich in ihrer Krisenreaktion auf "Standardarbeitnehmer/innen" konzentriert haben; einige sozialstaatliche Instrumente, insbesondere Kompensationsmaßnahmen, auf den ersten Blick eine veränderte Rolle des Wohlfahrtsstaates widerzuspiegeln scheinen. Tatsächlich aber sind die sozialen Ausgleichszahlungen während der Krise ein wesentlicher Bestandteil des Wohlfahrtsstaates und waren bereits vor der COVID-19-Pandemie Teil seiner gesetzlichen und normativen Grundlage. Die Ergebnisse der Studie sind jetzt frei zugänglich in der Zeitschrift Global Social Policy unter dem Titel " Protecting livelihoods in the COVID-19 crisis: A comparative analysis of European labour market and social policies " erschienen. Untersucht wurden die Länder Deutschland, Frankreich, Dänemark, Italien und das Vereinigte Königreich, die eine große Bandbreite an westeuropäischen Wohlfahrtsstaats- und Arbeitsmarktmodellen repräsentieren.
14.05.2021
Irene Domenici für neues Austauschprogramm mit Cambridge ausgewählt
Die Nachwuchswissenschaftlerin Irene Domenici ist eine der ersten Max-Planck-Forscher/innen, die für das neue Austauschprogramm zwischen Max Planck Law und der Juristischen Fakultät der University of Cambridge ausgewählt wurde. Die Doktorandin am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik konnte sich in einem strengen Auswahlverfahren gegen mehrere hervorragende Kandidat/innen durchsetzen. Irenes Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich Gesundheitsrecht und Bioethik. In ihrer Dissertation beschäftigt sie sich mit ethisch umstrittenen Gesundheitstechnologien im öffentlichen Gesundheitssystem. Daher ist sie besonders an einer Zusammenarbeit mit dem Centre for Law, Medicine and Life Sciences der Juristischen Fakultät Cambridge interessiert. Irene freut sich sehr auf den wissenschaftlichen Austausch, der für Oktober 2021 geplant ist: "Das Programm wird es mir ermöglichen, meine akademische Arbeit zu verbessern, meine ersten Forschungsergebnisse zu teilen und wertvolle persönliche Verbindungen zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aufzubauen, die mein Interesse an der Untersuchung von Fragen im Zusammenhang mit neuartigen, aber ethisch kontroversen Gesundheitstechnologien in einer pluralistischen Gesellschaft teilen". Max Planck Law ist ein Netzwerk, das Forscher/innen und Ressourcen von zehn rechtswissenschaftlichen Max-Planck-Instituten zusammenbringt. Alle beteiligten Institute betreiben Grundlagenforschung auf höchstem Niveau. Ihre Forschungsprojekte sind in der Regel sehr innovativ und sowohl intra- als auch interdisziplinär ausgerichtet.
22.04.2021
Wie unterschiedlich Rentensysteme die Bevölkerung absichern
Anhand der Pension Maps des MPI für Sozialrecht und Sozialpolitik lässt sich die Altersvorsorge mehrerer Länder leicht miteinander vergleichen - Welches Land hat das beste Rentensystem? Darauf gibt es zwar keine einfache Antwort, aber mithilfe der Pension Maps des Max-Planck-Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik nun erstmals eine leicht verständliche Übersicht über die Alterssicherung in zehn Ländern: Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Großbritannien, Griechenland, Norwegen, die Tschechische Republik, Slowenien und Bulgarien. Anhand einfacher Grafiken lässt sich auf einen Blick ablesen, wie die Alterssicherung in einem Land organisiert ist, welche Sicherungsfunktion die verschiedenen Teile des Systems haben, wer Zugang zu einer Zusatzversorgung hat und wie hoch das durchschnittliche Rentenniveau in einem Land im Vergleich zum Durchschnitt in Europa und der OECD ist. Alle Pension Maps und ergänzenden Informationen sind auf der Homepage des Instituts frei verfügbar. In den kommenden Monaten wird der Renten-Atlas um 22 weitere Länder ergänzt. "Die Idee der Pension Maps ist, die aufgrund ihrer historischen Wurzen teilweise sehr unterschiedlichen Alterssicherungssysteme auf eine für jeden verständliche Weise sichtbar zu machen und miteinander vergleichen zu können", sagt Prof. Dr. Ulrich Becker, Direktor am Institut und Leiter der sozialrechtlichen Abteilung, die die Pension Maps in Zusammenarbeit mit Sozialrechtsexpert/innen aus ganz Europa erstellt hat. So lässt sich schnell erkennen, dass die deutsche gesetzliche Rentenversicherung nicht die gesamte Bevölkerung umfasst wie dies bei der staatlichen Rentenversicherung in Norwegen der Fall ist. Dafür ist das deutsche Rentensystem weniger stark in verschiedene Berufsgruppen zersplittert als das französische, das besonders deutlich macht, wieso Rentenreformen aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Interessen so schwierig sind. Von einem besonders großzügigen Rentensystem profitieren die Österreicher. Nicht nur liegt hier die Netto-Lohnersatzrate aus der gesetzlichen Rente nach OECD-Angaben für einen Standardrentner* bei 89,9% (Deutschland: 51,9%). Die österreichische Rentenversicherung gewährt, nach einer Einkommensprüfung, auch eine Ausgleichszulage, die eine Mindestrente garantiert. Langjährig Versicherte können darüber hinaus noch einen Pensionsbonus erhalten. Demgegenüber ist eine Mindestsicherung kein explizites Ziel der wenig umverteilenden deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Und während das Renteneintrittsalter für Deutsche bis 2029 auf 67 Jahre erhöht wird, können Österreicher weiterhin mit 65 Jahren in Rente gehen. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wurde für die Darstellung der Rentensysteme ein Kategoriensystem entwickelt, das Rechtsform, Funktion, Zugangsberechtigung, Art der Zugehörigkeit (verpflichtend oder freiwillig), Bedürftigkeitsprüfung sowie Finanzierungsarten und -quellen umfasst. Ausgegangen wird zudem von einer Person, die im Jahr 2020 ins Berufsleben und damit als Beitragszahler in das Alterssicherungssystem eintritt. Zu jeder Pension Map gibt es neben einer kurzen allgemeinen Zusammenfassung auch tabellarische Übersichten über die wichtigsten institutionellen Merkmale, Finanzierungsmechanismen, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen. * Standardrentner: Person, die die je nach Land erforderlichen Jahre für den regulären Renteneintritt in Vollzeit zu einem Durchschnittsverdienst gearbeitet hat. Alle Informationen zum Projekt finden Sie auf unserer >> Homepage Bei Fragen oder Interview-Wünschen wenden Sie sich bitte an Dr. Julia K. Hagn, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Tel: 089/38602428, Email: presse@mpisoc.mpg.de