Gerichtliche Durchsetzung sozialer Rechte: Der Grundsatz der Klägerfreundlichkeit aus rechtsvergleichender Perspektive | Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik - MPISOC
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Doktorandenkolleg: "Durchsetzung sozialer Rechte"

Gerichtliche Durchsetzung sozialer Rechte: Der Grundsatz der Klägerfreundlichkeit aus rechtsvergleichender Perspektive

 „Was nutzen wohlmeinende Gesetze, die ausdrücklich den Schutz sozial Schwacher zum Ziel haben, wenn diejenigen, für die sie gemacht sind, sie nicht für sich geltend machen?“ Die von Blankenburg 1995 aufgeworfene Frage ist auch heute noch aktuell, insbesondere bei sozialrechtlichen Streitigkeiten. Auf der Seite des rechtsuchenden Bürgers kommt in ihnen die Vielfalt sozialer Probleme infolge von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Erwerbsminderung, Tod des Hauptverdienenden oder Mutterschaft zum Ausdruck, häufig verschärft durch eine bereits bestehende Bedürftigkeit der Betroffenen. Dementsprechend berühren die Verfahrensgegenstände besonders sensible Lebensbereiche, die häufig von existenzieller Bedeutung für den/die Kläger/in sind. Soziale Rechte setzen staatliche Intervention und das Vorhandensein von staatlichen Institutionen voraus. Daher ist die Grundkonstellation sozialrechtlicher Streitigkeiten, in denen Bürger/innen gegen Hoheitsträger klagen, durch ein strukturelles Ungleichgewicht geprägt. Die hochspezialisierte Fachverwaltung hat aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen einen Vorteil gegenüber dem häufig rechtlich und fachlich unkundigen Einzelnen.

Können die Rechtsuchenden im sozialrechtlichen Prozess aufgrund prozessualer Hindernisse ihre Ansprüche jedoch nicht durchsetzen, bleiben die sozialen Rechte lediglich graue Theorie, die den zugesprochenen materiellen Bedürfnisse der Menschen nicht gerecht wird. Zur Verwirklichung des materiellen Sozialrechts muss deshalb sichergestellt sein, dass Rechtsuchende über den Zugang zu Institutionen und ein entsprechend ausgestaltetes Verfahren effektiven Rechtsschutz erhalten können.

Um effektiven Rechtsschutz für strukturell Benachteiligte sicherzustellen, sind in sozialrechtlichen Streitigkeiten besondere Verfahrensregeln anzuwenden. Die Dissertation geht davon aus, dass gerichtliche Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten aufgrund der beschriebenen Besonderheiten stärker als andere Verfahrensregeln die Interessen der Kläger/innen berücksichtigen. Auf diese Weise werden die strukturell Benachteiligten unterstützt und ein effektiver Rechtschutz gewährleistet. Solche Verfahrensregeln sind als Ausdruck des Grundsatzes des klägerfreundlichen Verfahrens zu verstehen und stehen im Mittelpunkt dieser Arbeit. Der Grundsatz des klägerfreundlichen Verfahrens manifestiert sich in Verfahrensregeln, die Abweichungen von Formvorschriften zugunsten des/der Bürgers/in oder die Heilung oder Korrektur fehlerhafter prozessualer Handlungen der Kläger/innen zulassen. Darüber hinaus zeichnet sich das gerichtliche Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten dadurch aus, dass es grundsätzlich entgeltfrei ist. Angenommen wird in dieser Stuide zudem, dass selbst  grundlegend unterschiedliche Gerichtsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten das Prinzip des klägerfreundlichen Verfahrens anwenden.

Systematisch betrachtet lassen sich zwei gegensätzliche Modelle für die Ausgestaltung von Rechtsbehelfen in sozialrechtlichen Angelegenheiten unterscheiden: 1. Der Rechtsschutz kann durch eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährt werden. Dieses Modell wird am Beispiel Deutschland untersucht. 2. Im Gegensatz dazu weisen einige Rechtsordnungen sozialrechtliche Streitigkeiten denselben Gerichten zu wie arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Das Vergleichsland Slowenien steht für das Modell der Zuordnung von Sozialrechtsstreitigkeiten zu den Arbeitsgerichten. Die Dissertation konzentriert sich somit auf den Vergleich zwischen Deutschland und Slowenien als Prototypen für zwei gegensätzliche Modelle.

Die Gerichtsverfahren der beiden Länder werden nach dem Grundsatz des klägerfreundlichen Verfahrens als tertium comparationis untersucht. Mit der Methode des funktionalen Rechtsvergleichs (Funktionsprinzip) wird nach Regeln gesucht, die in allen ausgewählten Verfahren die gleiche Funktion erfüllen. Methodisch wird eine systematische Abfolge von Schritten angelegt, um die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Verfahren zu ermitteln. Daher werden die Verfahren in beiden Untersuchungsländern in ihren drei relevanten Phasen dargestellt: Zugang zum Recht, Prozess vor Gericht und Abschluss des Verfahrens. Darüber hinaus wird ein interner Rechtsvergleich mit Blick auf die Allgemeine Zivilprozessordnung und die Allgemeine Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt, um festzustellen, ob und inwieweit die untersuchten Verfahrensregeln eine Abweichung von den allgemeinen Verfahrensregeln darstellen und ob das Gerichtsverfahren im Sozialrecht tatsächlich stärker auf die Kläger/innen eingeht als andere Gerichtsverfahren. Die Dissertation, die 2019 abgeschlossen wurde, kommt zu dem Schluss, dass beide Systeme trotz ihrer Unterschiede das Prinzip der Klägerfreundlichkeit im sozialgerichtlichen Verfahren teilen.

Autor(en)
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Dr. Andreja Krzic Bogataj, LL.M.