Sozialer Schutz für Flüchtlinge im Rechtsvergleich | Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik - MPISOC
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Sozialer Schutz für Flüchtlinge im Rechtsvergleich

Projektbeschreibung

Beim Schutz von Flüchtlingen sind die von der Europäischen Union (EU) eingeforderten Mindeststandards oftmals das Maximum, das die Staaten zu bieten haben. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der sozialrechtlichen Abteilung des Instituts, in der Wissenschaftler/innen anlässlich der Neufassung der EU Aufnahme-Richtlinie die gesetzlichen Regelungen in 15 Ländern untersucht haben. Die EU-Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten insbesondere das Grundrecht der Menschenwürde zu gewährleisten haben. Die Herausbildung von Aufnahmestandards, die dieser Vorgabe entsprechen, steht jedoch erst am Anfang.

Aktuell ist das Gemeinsame Europäische Asylsystem schlecht angelegt und lückenhaft ausgestaltet. Es besteht aus einem in allen Ländern der EU geltenden rechtlichen Rahmen, der in diesen Staaten sehr unterschiedlich ausgefüllt wird. Tatsächlich ist von der in Art. 80 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausdrücklich hervorgehobenen Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten wenig bis nichts zu erkennen.

Die Studie ist in der Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht (ZIAS) erschienen (Bände 1/2015 und 2/2015). In den Vergleich einbezogen wurden aus der EU die südeuropäischen Staaten Spanien, Italien und Griechenland. Aus Osteuropa wählten die Wissenschaftler/innen Bulgarien und Ungarn als wichtige Grenz- beziehungsweise Transitländer aus. Untersucht wurden mit Frankreich, den Niederlanden, Österreich und Polen auch Nachbarstaaten Deutschlands. Hinzu kommen Großbritannien mit der niedrigsten Aufnahmequote und Schweden, das gemessen an der Bevölkerung die meisten Flüchtlinge aufnimmt bzw. aufgenommen hat. Schließlich wurden auch die Türkei, Russland und die USA aufgrund jeweils besonderer Problemlagen berücksichtigt.

Zentrale Ergebnisse

  • Mit Ausnahme der Türkei und den USA sind die untersuchten Länder verpflichtet, geeignete Unterkünfte bereit zu stellen. De facto aber scheitern die Länder bereits daran, geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Viele Flüchtlinge sind daher auf Notquartiere und private Hilfen angewiesen.
  • Einige Staaten orientieren ihre Leistungen nicht an dem im Land allgemein gültigen Hilfeniveau. In Großbritannien können Asylbewerber/innen zum Beispiel lediglich eine Leistung beanspruchen, die sich auf die Hälfte des Sozialhilfesatzes beläuft.
  • Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist sehr heterogen: Es reicht von der Einbettung in die allgemeinen Gesundheitssysteme wie in Großbritannien, Italien und Polen bis hin zu einer Akutversorgung in Schweden und Deutschland.
  • Schweden erlaubt als einziges der untersuchten Länder Flüchtlingen, bereits ab Stellung des Asylgesuchs und ohne Arbeitserlaubnis einer regulären Beschäftigung nachzugehen.
Ansprechpartner
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Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M. (EHI)

Vorträge
03.02.2016
Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M. (EHI)
Sozialtourismus in der Europäischen Union?
Pressespiegel
03.02.2016

EU needs a common asylum policy to tackle the refugee crisis