Religiöse Trägerstrukturen und die staatliche Neutralität - ein Spannungsfeld?
Welche Rolle spielen weltanschaulich und religiös begründete Wertvorstellungen für die Übernahme von sozialer Verantwortung durch den Staat? Das Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik geht dieser Frage mit der Vortragsreihe „Ethische und Religiöse Grundlagen des Sozialstaats“ nach, die am 13. Oktober 2025 mit einem Vortrag durch Prof. Dr. Heinrich de Wall (FAU Erlangen-Nürnberg) startete.
Der renommierte Kirchen- und Staatsrechtler beleuchtete in seinem Vortrag das Spannungsfeld, das sich aus sozialstaatlichem Auftrag, religiös geprägten Trägerstrukturen und der staatlichen Neutralität ergibt. Denn die Präsenz von Institutionen und Einrichtungen mit religiösem Hintergrund ist hierzulande prominent. Untersuchungen zufolge hat circa ein Drittel aller Krankenhäuser in der Bundesrepublik eine konfessionelle Prägung, und kirchliche Häuser stellen über 80% der Bettkapazitäten aller freigemeinnützigen Krankenhausträger ohne Gewinnerzielungsabsicht. Auch im System der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX machen kirchliche Träger den Löwenanteil aller Leistungserbringer aus, insbesondere im stationären Bereich. Beobachtet man die Präsenz religiöser Träger nicht nur hinsichtlich ihrer Anzahl, sondern auch im Hinblick auf die regionale Präsenz, lässt sich feststellen, dass es Gebiete gibt, in denen bestimmte Bereiche der sozialstaatlichen Leistungserbringung nahezu ausschließlich in religiös konnotierter Hand sind. Diese Dualität – sozialstaatliche Gesetzgebung und Planung in öffentlicher Hand einerseits, Leistungserbringung in kirchlicher Hand andererseits – ist nicht frei von Konflikten. Allerdings liefert das Verfassungsrecht die Mittel, diese aufzulösen.
Diakonie (evangelisch) und Caritas (katholisch) entstanden historisch nicht nur staatsfern, sondern auch grundsätzlich unabhängig von den amtlichen Leitungen der jeweiligen Kirchen. Die protestantische Historie zeigt eindrücklich, wie es vor allem eine Vielzahl an privaten Initiativen der Mildtätigkeit und Nächstenliebe war, die der heutigen Diakonie vorausgingen. Dieser spontanen christlichen Betätigung im Sozialen folgte ein Prozess der Verkirchlichung, wodurch diese Initiativen allmählich in die (amts-)kirchlichen Strukturen eingebunden wurden, wie Prof. de Wall erläuterte. So ist es heute allgemein akzeptiert, dass Diakonie und Caritas als sozialer Arm der Kirchen gelten und auch sie das Recht der Selbstbestimmung religiöser Körperschaften nach Art. 137 WRV i.V.m. Art. 140 GG genießen. Dennoch bleiben Diakonie, Caritas und die mit ihnen verbundenen Einrichtungen in ihrer Rechtsform keine rein kirchliche, sondern privatrechtliche Körperschaften.
Vom Akt der Nächstenliebe zu staatlich regulierter Leistungserbringung
Die Entwicklung der sozialen Verantwortungsübernahme des Staates zu einem umfassenden Sozialstaat hat neben diesem Prozess der Verkirchlichung auch eine Verstaatlichung diakonischer bzw. caritativer Betätigung mit sich gebracht, sagte de Wall weiter. Denn die Einbindung kirchlicher sozialer Einrichtungen in den Sozialstaat als dessen Leistungserbringer hat ihnen den spontanen Charakter weitestgehend genommen: Was früher autonom aus Nächstenliebe unternommen wurde, wird heute gemäß Vorschriften eines nicht-konfessionellen Staates als Leistung erbracht. Die kirchlich geprägten Träger sind wie alle anderen in die sozialstaatlichen Sicherungssysteme mit ihren unterschiedlichen Finanzierungsmethoden eingebunden und profitieren von öffentlicher Förderung. Mit der Verdichtung sozialstaatlicher Regulierung, nicht nur in den Leistungskatalogen, sondern auch hinsichtlich der Finanzierung und ihrer Voraussetzungen, geht also die Frage einher, ob kirchliche Träger im Sozialstaat zu „kirchlichen Sozialkonzernen“ mutiert sind.
Zur Lösung dieses Spannungsfeldes brachte Prof. de Wall die Formel ins Spiel, die aus der Feder von Michael Stolleis stammte: Staatliche Neutralität und staatliche Förderung kirchlicher Träger im Sozialstaat sind keine Gegensätze, und die weltanschauliche Neutralität des Staates dient als Begründung der Förderung sozialer Aktivitäten durch eine pluralistische religiöse Landschaft.
Die "weltanschaulich-regligiöse Neutralität" des Staates
Im Vortrag wie in der daran anschließenden Diskussion wurde der Begriff der „Neutralität“ mit Bezug auf Staat, Religion und Weltanschauung eingehend erörtert. Denn dieser lässt sich nicht unmittelbar im Grundgesetz finden und taucht erst in den 1960er-Jahren in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Seit dem Kirchenbausteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1965 wird die "weltanschaulich-religiöse Neutralität" des Staates als standardmäßige Umschreibung des deutschen Staatskirchenrechts verwendet – gleichzeitig als Ablehnung jegliches Staatskirchentums und als (meist impliziter) Gegengebegriff zur "Laizität" französischer Prägung. Nach einer Gesamtwürdigung dieses Neutralitätsbegriffes und der Inhalte, die mit ihm verfassungsrechtlich einhergehen, darf bezweifelt werden, dass die "weltanschaulich-religiöse Neutralität" des Staates etwas Weitergehendes sei als die Summe seiner Elemente, führte Prof. de Wall aus. Zu letzteren zählen unter anderem die Untersagung der Privilegierung bestimmter Bekenntnisse zulasten anderer ebenso wie der Ausgrenzung Andersgläubiger, eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und die Unterlassung einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften. All diese Merkmale lassen sich umstandslos aus vorhandenen Verfassungsbestimmungen ableiten, aus denen der Neutralitätsbegriff begründet wird, wie beispielsweise dem Gleichheitssatz, sagte de Wall. Obwohl die Eigenständigkeit eines Verfassungsgutes "Neutralität" zweifelhaft erscheinen kann, ist der Neutralitätsbegriff dennoch tragfähig: erstens beschreibend und zusammenfassend für die Systematik des deutschen Religionsverfassungsrechts, zweitens für seine Kompasswirkung, und schließlich als heuristischer Terminus.
Manche Spannungen werden fortbestehen
Dementsprechend sind Fragestellungen über die Präsenz von Institutionen und Einrichtungen mit religiösem Hintergrund im Sozialstaat laut Prof. de Wall nicht an einem einheitlichen Verfassungsgut "Neutralität" zu messen, sondern an den einzelnen (grund-)rechtlichen Bestimmungen, die diese ausmachen. Folgt man diesem Ansatz, so führt er vielleicht nicht zu einer schnellen Klärung aller Fragen, ermöglicht aber eine Würdigung der (grund-)rechtlichen Positionen aller Akteure. Dies zeigt sich beispielsweise an den teilweise berühmten Fällen bezüglich der Geltung kirchlichen Arbeitsrechts in kirchlich getragenen Institutionen des Sozialstaates, wie beispielswiese Krankenhäusern.
Wichtige Fragen müssen allerdings offenbleiben. So kann beispielsweise die tatsächliche Verfügbarkeit gesetzlicher Leistungen, die kirchlich getragene Häuser nicht anbieten, zu Konflikten führen, die aber nicht ohne eine kritische Betrachtung der Rolle öffentlicher Träger zu lösen sind. Stellt schließlich die soziale Betätigung der Religionsgemeinschaften einen grundlegenden Bestandteil der Religionsausübung dar, und sind die Strukturen, die diese Betätigung verwirklichen, in den Sozialstaat eingebunden, könnte das Ausmaß sozialstaatlicher Regulierungsdichte mit dem religiösen Profil der Träger konfligieren, so de Wall abschließend. Wenn Maßnahmen, wie zum Beispiel bei der Trägerfinanzierung, überproportional religiöse Träger treffen, wird auch Stolleis’ Formel wieder aktuell und mit ihr die Frage, wie aktiv soll der Staat sein, um in der religiösen Landschaft neutral zu agieren.
